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Die Steuernummer muss auf die Rechnungen und GutschriftenBundesministerium der FinanzenSchreiben vom 28.6.2002 IV B 7 - S 7280 - 151/02 Angabe der Steuernummer in einer Rechnung ab dem 1. Juli 2002 (§ 14 Abs. 1a UStG) Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. Teil I, S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen (§ 27 Abs. 3 UStG) die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: 1. Unternehmer a) Jeder Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer erteilt wurde und der Rechnungen ausstellt, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, ist zur Angabe dieser Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Die Steuernummer ist auch in Rechnungen anzugeben, mit denen Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, abgerechnet werden. Nicht verpflichtet zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung sind Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG ist, abrechnen. b) Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft hat die Organgesellschaft in ihren Rechnungen die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer des Organträgers anzugeben. 2. Rechnung Als Rechnung gilt auch a) eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 5 UStG, b) eine elektronische Abrechnung nach § 14 Abs. 4 S. 2 UStG. 3. Steuernummer a) Die Steuernummer nach § 14 Abs. 1a UStG ist die für Zwecke der Besteuerung vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (vgl. z.B. § 21 AO), ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben (z.B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt. b) Die Angabe der vom Bundesamt für Finanzen erteilten UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (§ 27a Abs. 1 UStG) genügt § 14 Abs. 1a UStG nicht. c) Die Angabe der Steuernummer in anderen Unterlagen als der Rechnung (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV, Abschnitt 183 Abs. 2 UStR) reicht nicht aus. d) In Gutschriften, die nach dem 30. Juni 2002 erteilt werden, muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten sein (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG). Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine gültige Steuernummer mitzuteilen. Dies gilt auch für die von einem inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer eines ausländischen Unternehmers. 4. Eigengeschäft, Vermittlung Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) gilt für die Angabe der Steuernummer im Sinne des § 14 Abs. 1a UStG Folgendes:
5. Sonderfälle |
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